Beziehende von Entschädigungsleistungen nach dem rumänischen Gesetz 118/90 müssen sich seit August 2025 auf eine neue finanzielle Belastung einstellen. Wie der Verband der Siebenbürger Sachsen mitteilt, hat die Nationale Rentenbehörde in Rumänien bestätigt, dass auf diese Zahlungen künftig ein verpflichtender Abzug von zehn Prozent für die Soziale Krankenversicherung (CASS) erhoben wird. Eine Befreiung von dieser Abgabe ist nicht möglich.
Während Renten aus der Sozialversicherung (pensii) nur dann mit zehn Prozent belastet werden, wenn sie über den Freibetrag von 3000 RON hinausgehen, greift diese Regelung bei Entschädigungszahlungen uneingeschränkt. Leistungen nach dem Dekret 118/1990 für politisch Verfolgte werden somit in voller Höhe der Beitragspflicht unterworfen. Die Auszahlungseinrichtungen behalten den Abzug automatisch ein und führen ihn direkt an die Krankenkasse ab.
Betroffenen wird geraten, einen Befreiungsantrag in rumänischer Sprache bei der zuständigen Behörde einzureichen – und zwar auch ohne Aufforderung. Das entsprechende Formular kann im Internet heruntergeladen werden. Wichtig ist, dem Antrag einen Nachweis über die Mitgliedschaft bei einer Krankenversicherung beizulegen, etwa eine Kopie der Mitgliedskarte. Texte oder Bescheinigungen in deutscher Sprache werden von den rumänischen Behörden nicht anerkannt.
Dr. Bernd Fabritius empfiehlt allen, die Entschädigungszahlungen erhalten, im Zweifel sofort Widerspruch einzulegen, sollte dennoch ein Abzug vorgenommen werden. Nur so lasse sich verhindern, dass Leistungen dauerhaft gekürzt werden.
Weitere Informationen und Formular-Downloads finden Sie hier.