Hobby-Tierhalter aufgepasst: Auch Höher Hühner müssen in den Stall

Zur Abwehr der Vogelgrippe gilt in ganz Deutschland ab sofort eine weitestgehende Stallpflicht für Geflügel. Eine entsprechende Eilverordnung ist am 19. Oktober nach einer Telefonkonferenz mit den Landesministerien erlassen worden, wie das Verbraucherschutzministerium mitteilte.

Das „Aufstallungsgebot“ gilt sowohl für gewerbliche als auch für Hobby-Tierhalter. Bis zu 25.000 Euro Bußgeld droht bei Zuwiderhandeln.

Die Tierseuchenexperten des Bundes und aller Bundesländer hatten sich am 18. Oktober in Bonn darauf geeinigt, diejenigen Gebiete auszuweisen, in denen risikoorientiert die Aufstallung des Geflügels angeordnet werden soll. Die jetzt in Kraft getretene Eilverordnung geht über diese Maßnahmen hinaus, weil sich das Risiko einer Verbreitung in Deutschland verstärkt hat.

„Das Geflügel muss in den Stall“, sagt Dr. Hans-Georg Franchy, Amtstierarzt für den Oberbergischen Kreis.


Dr. Hans-Georg Franchy, Amtstierarzt für den Oberbergischen Kreis.

Da die Vogelgrippe erstmals im europäischen Teil Russlands aufgetreten ist, hat Bundesminister Jürgen Trittin eine Eilverordnung erlassen, die am Samstag, 22. Oktober, in Kraft tritt. Aus der betroffenen Region werden Zugvögel auch in Deutschland erwartet. Die Stallpflicht soll helfen, das Ansteckungsrisiko zu minimieren.

„Ab sofort spielt es keine Rolle mehr, wie viele Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse jemand hat, auch einzelne Tiere gehören in einen geschlossenen Stall“, weist Dr. Franchy auf die Verschärfung der bisher gültigen Verordnung hin. Als geschlossen gilt ein Stall, wenn er über vier Wände und ein Dach verfügt. Ausnahmen von der Stallpflicht sind nur unter strengen Auflagen möglich. In diesen Fällen muss sichergestellt werden, dass von oben kein Kot von Zugvögeln in den Auslauf fallen kann. Die Seiten sind beispielsweise mit Netzen so zu sichern, dass ein Kontakt zu Wildvögeln nicht möglich ist.

„Jeder, der sein Geflügel nicht in einem Stall unterbringen kann, muss das beim Veterinäramt umgehend anzeigen, oder eine Ausnahmegenehmigung beantragen“, sagt Dr. Franchy. Zusätzlich müssen Tiere, die nicht im Stall gehalten werden können, mindestens einmal monatlich vom Hoftierarzt untersucht werden, dies ist von den Haltern zu dokumentieren.

Für Bestände die eine Ausnahmegenehmigung mit Auflagen erhalten, werden zudem Blutuntersuchungen fällig. „Gerade für Halter weniger Tiere dürfte es aber relativ unproblematisch sein, diese unverzüglich aufzustallen. Sie müssen den Tieren ja auch sonst einen Schutz vor Füchsen oder sehr kalten Temperaturen bieten“, so Dr. Franchy. Mit Blick auf das gestiegene Risiko hält er es für vertretbar, dass das Geflügel bis zum 15. Dezember auf Auslauf verzichtet.

„Falls die Unachtsamkeit einzelner Geflügelhalter dazu beitragen würde, dass die Vogelgrippe im Kreis ausbricht, wären die Folgen wesentlich gravierender. Geflügel müsste getötet werden, Menschen müssten mit Einschränkungen rechnen.“

„Alle Mitarbeiter des Kreisveterinäramtes werden ab der kommenden Woche bei Außenterminen ganz besonders auf das Geflügel und seine Haltung achten“, kündigt der Leiter des Veterinäramtes an.

Für Geflügelhalter besteht eine Meldepflicht. Das Anmeldeformular finden Sie unter www.obk.de.

Beitrag teilen:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert